Diese Volksvertreter entscheiden darüber, ob der Missbrauch des Behindertenausweises weiterhin strafrechtlich nicht sanktioniert wird und Teilhaberechte so entwertet werden

Aktuell ist die Rechtslage so, dass jeder Täter / jede Täterin einen fremden Behindertenausweis oder einen fremden Parkausweis für Schwerbehinderte missbräuchlich für beliebige Zwecke missbrauchen kann, ohne dass dies strafrechtliche Folgen für die Person hätte. Eine Person, die unter missbräuchlicher Vorlage eines Parkausweises für Schwerbehinderte oder eines Behindertenausweises eine eigene Behinderung vortäuscht und damit Rechte in Anspruch nimmt, die eigentlich nur für behinderte Menschen gedacht sind, hat allenfalls ein Bußgeld zu befürchten. Wer unter Vorlage eines solchen Ausweises beispielsweise auf einem Behindertenparkplatz parkt, der muss maximal 35 Euro Bußgeld bezahlen. Wer „nur“ auf den Behindertenparkplatz unberechtigt parkt, ohne mittels missbräuchlicher Vorlage eines fremden Behindertenausweises eine Behinderung vorzutäuschen drohen ebenfalls 35 Euro.

Die Politesse wird in der Regel nur gegen den Autofahrer ein Bußgeldverfahren einleiten, der ohne einen Behindertenausweis auf dem Behindertenparkplatz parkt. Personen, die jedoch hohe kriminelle Energie aufbringen, indem sie missbräuchlich einen fremden Behindertenausweis auslegen und der Politesse damit eine Bevorrechtigung auf dem Behindertenparkplatz parken zu dürfen vortäuschen, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit erst gar nicht von der Politesse erfasst werden, weil sie von einem rechtmäßigem Einsatz des Behindertenausweises ausgeht.

Autofahrer, die einen fremden Behindertenausweis missbrauchen, missbrauchen somit das Vertrauen der Politesse, des Polizisten, mithin der Gesellschaft. Dies kann bei der Sanktionierung nicht die gleiche Folge haben, als habe der Autofahrer „nur“ falsch geparkt.

Bis August 2013 wurde solch verwerfliches Verhalten auch strafrechtlich sanktioniert. Doch dann kippte das Oberlandesgericht Stuttgart (2 Ss 349/13) mit Beschluss vom 27.08.2013 diese strafrechtliche Praxis. Fortan besteht eine Strafbarkeitslücke, die es mit § 281a StGB zu schließen gilt.

Der Petitionsausschuss kann nun über die Petition zur Einführung eines § 281a StGB entscheiden. Folgende Abgeordnete des Deutschen Bundestags gehören dem Petitionsausschuss (nach Fraktion gelistet) als Ordentliche Mitglieder an:

Fraktion Christlich Demokratische Union Deutschlands / Christlich-Soziale Union in Bayern e. V.  (CDU/CSU-Fraktion)

Marc Biadacz, CDU/CSU, Sozialwissenschaftler (M.A.)

Marc Henrichmann, CDU/CSU, Rechtsanwalt

Jens Lehmann, CDU/CSU, Erzieher

Paul Lehrieder, CDU/CSU, Rechtsanwalt

Bernhard Loos, CDU/CSU, Wirtschafts- und Politikwissenschaftler

Andreas Mattfeldt, CDU/CSU, Industriekaufmann

Josef Oster, CDU/CSU, Diplom-Verwaltungswirt (FH)

Gero Storjohann, CDU/CSU, Diplom-Betriebswirt (FH)

Marian Wendt, CDU/CSU, Diplom-Verwaltungswirt

Fraktion Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

Timon Gremmels, SPD, Diplom-Politologe

Ralf Kapschack, SPD, Journalist

Siemtje Möller, SPD, Lehrerin

Udo Schiefner, SPD

Stefan Schwartze, SPD, Industriemechaniker

Martina Stamm-Fibich, SPD, Marketing- und Kommunikationsmanagerin

Fraktion Alternative für Deutschland (AfD)

Martin Hebner, AfD, IT-Unternehmensberater

Johannes Huber, AfD, Diplom-Soziologe, Finanzbuchhalter

Detlev Spangenberg, AfD, Diplom-Betriebswirt

Wolfgang Wiehle, AfD, Diplom-Informatiker

Fraktion Freie Demokratische Partei (FDP)

Hartmut Ebbing, FDP, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Manfred Todtenhausen, FDP, Elektromeister

Gerald Ullrich, FDP, Ingenieur

Fraktion DIE LINKE (Linksfraktion)

Kerstin Kassner, Die Linke, Diplom-Ökonomin

Sören Pellmann, Die Linke, Grund- und Förderschullehrer

Kersten Steinke, Die Linke, Agraringenieurin

Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen

Beate Müller-Gemmeke, Bündnis 90/Die Grünen, Diplom-Sozialpädagogin (FH)

Corinna Rüffer, Bündnis 90/Die Grünen

Daniela Wagner, Bündnis 90/Die Grünen