Es geht um den Missbrauch fremder Behindertenausweise. So berichtete schon die „Rheinische Post“ vor über 18 Jahren:
Spätestens seit dem
Beschluss des OLG Stuttgart vom 27.08.2013, Az. 2 Ss 349/13
„Wer einen Behindertenparkausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, durch bloße Auslage im Fahrzeug unberechtigt verwendet, macht sich nicht wegen Missbrauchs von Ausweispapieren nach § 281 StGB schuldig.“
(OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. August 2013 – 2 Ss 349/13 –, juris)
gibt es eine Strafbarkeitslücke.
Parkt jemand mit einem fremden Behindertenausweis auf dem Behindertenparkplatz und täuscht so eine eigene Behinderung vor, droht ihm nach der aktuellen Rechtslage höchstens ein Bußgeld in Höhe von 35 €. Der dreist agierende Täter wird also genauso bestraft wie ein Autofahrer, der „nur“ unberechtigt auf dem Behindertenparkplatz parkt, aber dabei keine eigene Behinderung vortäuscht.
Ist es ein Kavaliersdelikt auf einem Behindertenparkplatz unberechtigt zu parken und dabei eine eigene Behinderung vorzutäuschen? Moralisch gewiss nicht, denn dies geht zu Lasten von Menschen, die wirklich behindert sind und deshalb auf einen rollstuhlgerechten Behindertenparkplatz angewiesen sind!
Hier könnte nun ein neuer Straftatbestand Abhilfe schaffen:
§ 281a StGB
Vortäuschen von Teilhaberechten für barrierefreies Leben
(1) Wer einen Schwerbehindertenausweis oder einen Parkausweis für Behinderte oder ein anderes Dokument für Behinderte, das für einen anderen ausgestellt ist, unberechtigt gebraucht, oder wer einen solchen Ausweis oder ein solches Dokument einem anderen wissentlich zur unberechtigten Nutzung überlässt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein unberechtigter Gebrauch oder eine unberechtigte Nutzung ist gegeben, wenn der Täter einen Ausweis oder ein Dokument, das in Absatz 1 genannt ist, gebraucht oder nutzt, obwohl er nicht im Auftrag der oder für die Person, für die der Ausweis oder das Dokument ausgestellt ist, zur Tatzeit handelt.
(3) Die Tat ist auch dann strafbar, wenn ein Ausweis oder Dokument für die Tat verwendet wird, der zum Tatzeitpunkt bereits ungültig ist.
(4) Eine Strafverfolgung nach dieser Vorschrift gegen die Person, für die zum Tatzeitpunkt der gültige Ausweis oder das gültige Dokument ausgestellt ist, ist ausgeschlossen. Andere Strafvorschriften bleiben hiervon unberührt.
(5) Verwendet der Täter, einen unechten Ausweis oder ein unechtes Dokument, das den in Absatz 1 genannten Ausweisen oder Dokumenten zum verwechseln ähnlich ist, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit einem höheren Strafmaß verfolgt werden kann.
Entwurf vom 23.04.2018, Anatol Wiecki
Der Titel „Vortäuschen von Sonderrechten für barrierefreies Leben“ wurde in „Vortäuschen von Teilhaberechten für barrierefreies Leben“ abgeändert.
Mit den von der Norm umfassten Dokumenten (Schwerbehindertenausweis, Parkausweis für Behinderte etc.) soll Menschen, die aufgrund einer schweren Krankheit eingeschränkt sind, die Teilhabe am Alltag erleichtert werden. Dies sollte schon aus der Überschrift hervorgehen.
Weitere Informationen:
Verantwortlich: Anatol Wiecki, 10001 Berlin